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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Mai Balkon-System

§ 1 Allgemeines

Für alle von der Firma Mai Balkon-System übernommenen Aufträge und Bauleistungen im Sinne der VOB Teil A, B und C und für sämtliche auch zukünftige Rechts- und Geschäftsbeziehungen gelten diese entsprechend mit den Liefer- und Zahlungsbedingungen. Durch Auftragserteilung, Verkaufsvereinbarungen und Bestätigung der Abstimmung/Projektplanung werden die nachstehenden Lieferungs- und Ausführungsbedingungen Vertragsbestandteil.

Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

Durch derartige Abänderungen, auch wenn nur einzelne Punkte rechtlich unwirksam werden, bleibt die Gesamtgültigkeit der Lieferungs- und Verkaufsbedingungen unberührt.

Zuwiderlaufende oder entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartner- nachfolgend Auftraggeber oder Käufer genannt verpflichten uns nicht, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

Der Balkon ist ein offenes Bauteil. Der Abschluss zur Fassade wird mit einem Wandanschlussblech und einem Kompriband ausgebildet. Eine Schlagregen-Dichtheit ist hier nicht gegeben. Mehrkosten für tiefere (ggf. Trittfeste) Wandanschluss-bleche, wenn der Montageabstand der Balkone 6 cm aufgrund von baulichen Gegebenheiten (Abstand von Fassade zu Balkonrandprofil) übersteigt.

Die von uns angebotene Konstruktion erfüllt keine Anforderungen nach einer Abdichtung gemäß Flachdachrichtlinie.

Beläge über Wasserableitblechen, ohne Abdichtung zum Baukörper.


§ 2 Angebote

Unsere Angebote sind stets unverbindlich und freibleibend, sofern sich aus dem eingegangenen Vertrag nichts anderes ergibt. Ein vertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer kommt erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung und positiver Bonitätsprüfung zustande. Das Angebot ist 2 Monate ab Absendung der Angebotes gültig. Maßgebend für die Berechnung der Frist ist das Datum des Angebotes.

Lieferzeit: nach Kapazitätsplan min. 12-14 Wochen nach Freigabe der Abstimmung / Projektplanung sowie schriftlicher Beauftragung / Bestätigung des Auftrags in Form der Auftragsbestätigung oder eines Bauvertrags. Grundvoraussetzung sind jedoch die Vorlage der Baugenehmigung vor Baubeginn sowie Vorlage der geprüften Statik (falls zutreffend).

In der Lieferzeit für Balkone sind folgende Dinge inbegriffen:
∗ Setzen der Halterungen – ca. 4-6 Wochen nach Freigabe der Abstimmung / Projektplanung
∗ Montage der Balkone – ca. 6-8 Wochen nach Freigabe der Werkplanung, wenn die Erstellung vereinbart wurde.

Zahlung: sofort rein netto Kasse,

Änderungen zu den Zahlungsbedingungen und dem Zahlplan bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

Unsere Angebotspreise sind stets Nettopreis zuzüglich der am Tag der Fertigstellung gültigen Mehrwertsteuer.

Die Preise gelten nur dann als Verbindlich, wenn der Auftraggeber eine freie Baustellenzufahrt mit Kraftverkehr bis 30 t zusichert und einen kontinuierlichen Montageablauf gewährleistet. Nachträgliche Vereinbarungen, Absprachen und Zusicherungen sind nur in Schriftform bindend. Nachträge, welche mit der Leistungserfüllung des Hauptauftrages ausgeführt werden können, werden in den Hauptauftrag aufgenommen und in diesem abgerechnet. Die Auftragssumme erhöht sich um den entsprechenden Nachtrag. Nachträge, welche der Leistungserfüllung des Hauptauftrages beauftragt und ausgeführt werden, werden als separate Aufträge betrachtet und dementsprechend separat berechnet.


§ 3 Mehrkosten

Sollte bei der Montage der Balkone eine Straßensperrung, weitere Bauleistungen oder eine Überdachmontage erforderlich sein, welche bei der Angebotserstellung noch nicht ersichtlich waren oder im Angebot nicht ausgewiesen sind, übernimmt der Auftraggeber die erforderliche Beauftragung und die Kosten.


§ 4 Lieferfristen

Die Lieferzeit beginnt, wenn die nachfolgenden Unterlagen beim Auftragnehmer vorliegen:

Baugenehmigung, alle technischen Daten, vollständige Farb- und Materialabstimmungen, falls zutreffend eine geprüfte Statik sowie eine Rückantwort des Auftragnehmers zu ggf. weiteren im Abstimmungsprotokoll / Projektplanung angefragten Punkte bzw. getroffenen Vereinbarungen beginnt die Laufzeit der im Abstimmungsprotokoll / Projektplanung und / oder der Auftragsbestätigung vereinbarten Lieferzeit.

Die Einhaltung vereinbarter Ausführungsfristen setzt voraus, dass der Auftraggeber alle baulichen Voraussetzungen und die vereinbarten Zahlungen pünktlich zur Verfügung stellt bzw. leistet. Die vereinbarten Fristen verlängern sich angemessen bei Fällen höherer Gewalt. Dies gilt auch bei Bauseits eingetretenem Verzug. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber von solchen Ereignissen unterrichtet. Das gleiche gilt, wenn der Auftraggeber mögliche Mitwirkungspflicht nicht erfüllt.

Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhergesehener, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlicher Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten usw., verlängert sich, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung freigestellt, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten.

Befindet sich der Auftraggeber mit der Abnahme von Vorgenwerksleistungen in Verzug und verschiebt sich hierdurch der Liefertermin ist für den Beginn bzw. die Fortführung der Auftragnehmer leistung ein neuer Terminplan hinsichtlich des Bauablaufes unter Berücksichtigung der Kapazitäten des Auftragnehmers zu vereinbaren.


§ 5 Montage

Der Auftraggeber hat eine Vorraumsetzung für eine ordnungsgemäße Montage sicherzustellen. Notwendig sind das Vorhanden sein von Baufreiheit und keine Behinderungen durch gleichzeitig beschäftigte Firmen.

Zum setzen der Balkonhalterungen sowie für die Geländermontage ist das Baugerüst durch den Auftraggeber (bauseits) zu stellen. Anfahrtsmöglichkeiten mit dem LKW einschließlich Anhänger bis 40 t, Verzögerungen infolge Nichtvorliegens der Montagevoraussetzungen, welche zu einer berechtigten Montageverweigerung durch uns führen kann, sind vom Auftraggeber zu vertreten. Verzögern sich Aufnahme, Fortlauf oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat und schafft er nicht unverzüglich Abhilfe auf Verlangen des Auftragnehmers, so kann dieser bei Aufrechterhaltung der Vertrages Schadenersatz gemäß § 6 Nr.6 VOB Teil B verlagen oder dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er den Vertrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist kündigen kann. Für den Fall der Kündigung steht dem Auftragnehmer neben seinem bis dahin entstandenen Werklohn ein Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen und des Materialaufkommens zu. Zugversuchskosten für die gesetzten Anker durch eine Fremdfirma sind im Lieferpreis nicht enthalten.


§ 6 Statik / Bauantrag / Baugrundgutachten

Die Prüfung der Statik sowie die Einreichung des Bauantrages und der damit verbundenen Kosten obliegt dem Auftraggeber.

Eine prüffähige Statik ist Teil unseres Leistungsangebotes und wird nach Auftragserteilung, wenn angeboten und gewünscht, erstellt. Für eine Vorstatik ohne Auftragserteilung, werden die Kosten für die Erstellung der prüffähige Statik vorab berechnet. Die Erstellung von Baugrundgurtachten liegt nicht im Leistungsumfang des Auftragnehmers.


§ 7 Zahlungen

Die Bezahlung des Rechnungsbetrages hat Grundsätzlich rein netto nach Erhalt der Rechnung zu erfolgen.

Rechnungsstellung über Fa.Mai Balkon-System.

Abschlagszahlungen werden individuell, je nach Zahlplan auf dem Abstimmungsprotokoll / Projektplanung, vertraglich geregelt. Werden die vereinbarten Abschlagsrechnungen nicht innerhalb der vom Auftragnehmer gesetzten Frist bezahlt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten sofort einzustellen. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtungen durch den Zahlungspflichtigen werden sämtlich offen Forderungen sofort fällig.

100% der Gesamtsumme abzgl. 490,00 € netto pro Balkon an Montageaufwand werden fällig, wenn der Auftragnehmer den Auftragsbestand versandbereit produziert hat, ihn aber nicht termingerecht liefern und montieren kann, weil der Auftraggeber einen bauseitigen Verzug (Fundamente, Dämmung etc.) zu verantworten hat.

Bei Terminüberschreitungen von Seiten des Auftraggebers, z.B. wegen fehlender Fertigstellung der Vorgemerkte o.ä., die vom Auftragnehmer dem Auftraggeber nicht vor Fertigungsbeginn angezeigt wurden, sind nach Fertigstellung der bestellten Artikel Einlagerungskosten in Höhe von 8,00 € pro Balkon und Kalendertag zu zahlen.

Skontovereinbarungen sind mit dem Auftragnehmer schriftlich zu vereinbaren. Skontoabzüge sind mit der Schlussrechnung in Abzug zu bringen. Rabatte, Skonti, Nachlässe oder Sonderkonditionen u.ä. werden nur unter der Bedingung pünktlicher Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber gewährt. Bei Überschreitung des Zahlungszieles und im Falle des Zahlungsverzuges sind die fälligen Beträge mit 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB ) zu verzinsen.

Bis zur endgültigen Bezahlung der Vertragssumme besteht ein verlängerter Eigentumsvorbehalt zugunsten des Auftragnehmers.


§ 8 Gewährleistung

Die Gewährleistung richtet sich nach der VOB neuester Fassung.

Für die Gewehrleistungszeit übergeben wir eine zeitlich befristete Gewehrleistungsbürgschaft.

Mängel sind Mai Balkon-System unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei berechtigter Beanstandung erfolgt in angemessener Frist eine Nachbesserung oder eine Ersatzlieferung durch den Auftragnehmer. Zur Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber uns die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gegebenheit zu gewähren.

Bei Beschädigungen beschichteter Teile, insbesondere durch Kalk, Mörtel, Zement und ätzende Reinigungsmittel, und bei Nichtbeachtung unserer mitgelieferten Benutzungsanleitung wird keine Haftung übernommen. Lassen wir eine uns gestellte Nachfrist verstreichen, ohne den Mangel zu beheben oder Ersatz zu liefern, oder wenn die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung unmöglich ist oder uns verweigert wird, so ist der Auftraggeber nach seiner Wahl zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Herabsetzung des Preises (Minderpreis) berechtigt.

Für unsachgemäße vorgenommene Änderungen und durch Instandsetzungsarbeiten verursachte Mängel seitens des Auftraggebers oder Dritter wird die Haftung für die entstehenden Folgen aufgehoben.


§ 9 Vertragsstrafe

Die Vereinbarung von Vertragsstrafen wird von uns, bis auf vertraglich vereinbarte Einzelfallregelungen, abgelehnt. Sollten in den allgemeinen Geschäftsbedingungen unserer Kunden / Auftraggeber Vertragsstrafversprechungen ohne vertragliche Regelungen mit uns enthalten sein, wird dem ausdrücklich widersprochen.Diese werden in keinem Fall Vertragsbestandteil.


§ 10 Haftung

Auf Schadenersatz haften wir nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch uns oder durch unsere Erfüllungsgehilfen.


§ 11 Eigentumsvorbehalt

Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Unternehmer aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller zustehen, behält sich der Unternehmer das Eigentum an den gelieferten Gegenständen vor (Vorbehaltsgegenstände).


§ 12 Gerichtsstand

Das Vertragsverhältnis unterliegt dem deutsch Recht (BGB und HBG). Gerichtsstand ist das Amtsgericht in Bruchsal. Wir sind auch berechtigt am Hauptsitz des Auftraggebers / Käufers zu klagen.


§ 13 Teilnichtigkeit

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen zwischen Unternehmer und Besteller nicht berührt.
Die unwirksame Bestimmung soll durch eine Regelung ersetzt werden die den wirtschaftlichen Interessen der Parteien entspricht. Das Gleiche gilt, wenn eine Regelungslücke vorliegen sollte.


§ 14 Anwendbares Recht

Für diese Geschäftsbedingungen und die genannten Rechtsbeziehungen zwischen Unternehmer und Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Regelung des CISG.


§ 15 Verbraucherstreitbeilegung

Ist der Besteller ein Verbraucher, so gilt Folgendes:
Der Unternehmer weist darauf hin, dass er weder verpflichtet noch bereit ist, an einem Streitbelegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbelegungsgesetz teilzunehmen.


§ 16 Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berühren die Gültigkeit des Vertrages im Ganzen nicht. Die Vertragsparteien sind verpflichtet. Die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung in ihrer wirtschaftlichen und rechtlichen Bedeutung nahe kommt.



Die AGB haben jeweils in ihrer neuesten Fassung Gültigkeit. ---- 08.01.2021

Verfügbarkeit Material: Aufgrund der Aktuellen Marktsituation weisen wir vorsorglich darauf hin, dass Lieferzeiten nur unverbindlich angegeben werden können. Wir behalten uns auch das Recht vor, Materialpreise jederzeit anzupassen.

Mai Balkon-System